Sollten Sie an einer Sozialwohnung in Dachau interessiert sein und schon bisher im Stadtgebiet wohnen, so können Sie bei uns eine dafür erforderliche Wohnrechtsbescheinigung erhalten.
Sind alle Unterlagen komplett, so dürfen Sie (bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenzen) mit der Übersendung einer Wohnrechtsbescheinigung rechnen, mit der Sie für die Dauer eines Jahres für eine öffentlich geförderte Wohnung im Stadtgebiet vorgemerkt werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Vergabe durch die jeweiligen Wohnungseigentümer (nicht durch die Stadt) erfolgt. Die Stadt besitzt lediglich ein Vorschlagsrecht (das nach Dringlichkeitsstufe und Wartezeit ausgeübt wird). Abhängig von der Familiengröße müssen Sie mit einer Wartezeit bis zu mehreren Jahren rechnen. Nach einem Jahr ist die Bescheinigung neu zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ablehnung eines Wohnungsvorschlages ohne triftigen Grund für 9 Monate die höchste Dringlichkeitsstufe verlieren. Ihnen wird in diesem Zeitraum keine Sozialwohnung vorgeschlagen. Dies gilt gemäß § 3 der Durchführungsverordnung-Wohnungsrecht – DVWOR.
Erforderliche Unterlagen
Zur Beantragung benötigen Sie die folgenden ausgefüllten Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Wohnrechtsbescheinigung
- Einkommenserklärung für Familienangehörige über 18 Jahre bzw. jeden, der über ein Erwerbseinkommen verfügt
- Vermögenserklärung für Familienangehörige über 18 Jahre
- Verdienstbescheinigung (vom Arbeitgeber auszufüllen), sowie die letzten drei Lohn-/ und Gehaltsabrechnungen
- Schreiben und Nachweise zur sozialen Dringlichkeit (z.B. Kündigungsschreiben, Atteste, Schriftverkehr mit Vermieter)
- Aktueller Mietvertrag
- Nachweise über erhaltene Renten und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Erziehungsgeld)
- Kopie der Kontoauszüge der letzen drei Monate in chronologischer Reihenfolge
Die Unterlagen erhalten Sie zu den genannten Öffnungszeiten in unseren Büroräumen.
Kosten
Bei Antragstellung ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12,50 € zu entrichten. Dachauer Einwohner mit Bürgergeld, Grundsicherung (SGB XII) und junge Erwachsene kurz vor der Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme (SGB VIII), sind seit dem 05.07. bzw. 01.08.2018 von den Gebühren für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines befreit.