Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z.B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte) ist gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit bei der Gewerbebehörde anzumelden.
Dies gilt auch für eine Zweigniederlassung und eine unselbständige Zweigstelle. Diese Anmeldung stellt eine Anzeige gegenüber der Behörde dar und ersetzt nicht eine etwaige Erlaubnispflicht (z.B. Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis oder Ähnliches) oder die Eintragung bei der Handwerkskammer.
Meldepflichtig sind:
- Alle Gewerbetreibenden mit gewerblicher Niederlassung als Haupt- oder Filialbetrieb unabhängig davon, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird
- Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
- Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) der/die gesetzliche(n) Vertreter
Besonderheiten Handwerk:
Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Gewerbeanmeldung mit dem Existenzgründungsbüro der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (siehe Links) oder mit dem Gründerzentrum der Handwerkskammer für München und Oberbayern (siehe Links) in Verbindung zu setzen.
Erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Für einige Gewerbearten ist eine spezielle Erlaubnis notwendig. Dazu zählen zum Beispiel:
- Handwerker
- Bewacher
- Makler sowie Bauträger und Baubetreuer
- Pfandleiher
- Versteigerer
- Gaststättenbetreiber
- Spielhallenbetreiber
Aufgrund der Vielzahl der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten kann eine abschließende Aufzählung nicht erfolgen. Bezüglich der konkreten Zulassungsvoraussetzungen empfehlen wir Ihnen, sich bei der zuständigen Erlaubnisbehörde oder der Industrie- und Handelskammer beraten zu lassen.
Weitere Informationen:
Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muss das Gewerbe bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung anmelden.