Erlaubnis zur Ausübung der Prostitution

Beantragung der ­Genehmigung zur Ausübung der Prostitution

Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

Die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter muss persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten, erfolgen.

Bei der Anmeldung erhalten Sie in einem Informations- und Beratungsgespräch wichtige Informationen zur und eine Beratung über die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung (Anmeldebescheinigung). Die Anmeldebescheinigung ist bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen. Ohne Anmeldebescheinigung dürfen Sie als Prostituierte oder als Prostituierter nicht tätig sein. Wer ohne gültige Anmeldebescheinigung der Prostitution nachgeht, muss eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro bezahlen.

Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren zwei Jahre, für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren ein Jahr. Sie kann nach Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert werden.

Sie können sich zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausstellen lassen. Diese enthält statt Ihres Vor- und Nachnamens einen selbst gewählten Alias, also einen von Ihnen gewählten Namen, den Sie bei Ihrer Tätigkeit verwenden.

Voraussetzungen zur Ausübung der ­Prostitution

Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn

  • die erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen, insbesondere der Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung
  • die Person unter 18 Jahre alt ist
  • die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht
  • die Person unter 21 Jahren ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll
  • wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

Prüfung und ­Verfahrensablauf

Die Anmeldung muss persönlich bei der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten.

Wenn Sie hauptsächlich in Dachau arbeiten, vereinbaren Sie zur Ausstellung der Anmeldebescheinigung am besten vorab einen Termin beim Bürgerbüro der Stadt Dachau. Sie erhalten außerdem während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in Ihrer Sprache.

Beachten Sie bitte, dass zur Anmeldung die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG vorgelegt werden muss.

Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die Stadt Dachau Ihnen in der Regel sofort eine Anmeldebescheinigung aus.

Fristen

Die Anmeldung als Prostituierte / Prostituierter muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Eine rückwirkende Anmeldung auf Erlaubnis zur Ausübung der Prostitution ist nicht möglich.

Erforderliche ­Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass bzw. ein entsprechendes Ersatzdokument
  • ein Lichtbild (aktuelles Lichtbild ohne Rand, 45 mm hoch und 35 mm breit)
  • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (Bitte beachten Sie: Bei der ersten Anmeldung darf diese nicht älter als drei Monate sein.)
  • ggf. Nachweis, dass Sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (nur ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind)

Kosten und Bezahlung

  • 35 Euro für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
  • 35 Euro für die Ausstellung einer Aliasbescheinigung

Achtung: Die Gebühr muss sofort bei der Aushändigung der Anmeldebescheinigung im Bürgerbüro per EC-Karte oder in bar bezahlt werden. Eine Zahlung gegen Rechnungsstellung oder im Lastschriftverfahren ist nicht möglich.

Besondere Hinweise

Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben von der Genehmigung unberührt.

Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten

Das Bürgerbüro bietet alle Leistungen mit vorheriger Terminvereinbarung an. Sie können einen Termin telefonisch unter 08131 75 300 oder per Mail an buergerbuero@dachau.de mit Angabe Ihres Namens, des Anliegens und einer Telefonnummer vereinbaren.

Alternativ können Sie mit folgendem Kontaktformular unseren Rückrufservice nutzen. Die Mitarbeiter/innen werden sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen einen zeitnahen Termin anbieten. Zusätzlich zu den üblichen Öffnungszeiten ist das Bürgerbüro auch Montag bis Mittwoch von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr telefonisch erreichbar.

Rückrufservice Bürgerbüro

Abteilung 1.5 Bürgerbüro - Prostituiertenschutz

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 07.30 - 12.30 Uhr

Alle Leistungen nur mit Terminvereinbarung

Bürgerbüro Stadt Dachau

Pfarrstraße 2
85221 Dachau

Bürgerbüro der Stadt Dachau