Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des
§ 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde; für das Stadtgebiet ist hierfür das Bürgerbüro zuständig.
Hierzu sind eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (§ 33 i GewO) und eine Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag (§ 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 AG GlüStV BY) notwendig.
Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen.
Örtliche Voraussetzungen:
- Im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden.
- Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.
Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich.
Hinweis:
Zusätzlich zu der Spielhallenerlaubnis braucht der Spielhallenbetreiber noch eine Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte gem. § 33c Abs. 3 GewO („Geeignetheitsbestätigung").
Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 3.00 Uhr bis 9.00 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes zu beachten.
Es existieren weitere Vorgaben, welche im Rahmen der Antragstellung im Bürgerbüro erläutert werden.
Rechtliche Grundlagen sind § 33i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO); § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV); Art. 9 Ausführungsgesetz Bayern zum GlüStV (AG GlüStV BY); § 1 Abs. 1 Nr. 2 Spielverordnung (SpielVO)
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Führungszeugnis der Belegart „O"
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9"
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
- Pass oder Personalausweis
- zwei Grundrisszeichnungen (maßstabsgerecht) aller zum Betrieb gehörenden Räume sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis
- Katasterauszug (2-fach)
- Sozialkonzept
Gebühren:
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung wird bei Antragstellung fällig und beträgt bei einer Größe unter 100qm 1.500,00, darüber hinaus 2.000,00 € (5.III.5/10.1 der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis zusammen mit dem Gebührenverzeichnis des Bürgerbüros der Großen Kreisstadt Dachau)
Für die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Gebühr ebenfalls bei Antragstellung fällig und beträgt je nach Größe und Anzahl der Spielgeräte zwischen 3.000,00 und 6.000,00 €.