Wer gewerblich Speisen und / oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, betreibt nach § 1Gaststättengesetz (GastG) eine Gaststätte. Sobald in dieser Gaststätte auch Alkohol ausgeschenkt wird, ist für den Betrieb eine Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis ist sowohl räumlichkeits- als auch personenbezogen, muss also bei einem Wechsel des Betreibers oder einer Veränderung der Räume neu beantragt werden.
In allen Innenräumen von Gaststätten ist nach dem Gesundheitsschutzgesetz das Rauchen ausnahmslos verboten.
Das Bürgerbüro steht Ihnen für alle Fragen im Bereich des Gaststättenrechts gerne zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen, sich vor Unterschreiben eines Pachtvertrages im Bürgerbüro beraten zu lassen hinsichtlich der Genehmigungssituation des Objektes.
Wer gewerblich Speisen und/oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, betreibt eine Gaststätte im Sinne des § 1Gaststättengesetz (GastG)
Sobald in dieser Gaststätte auch Alkohol ausgeschenkt wird ,ist für den Betrieb eine Erlaubnis nach § 2 GastG erforderlich. Diese ist sowohl räumlichkeits- als auch personenbezogen. Das bedeutet, dass eine neue Erlaubnis beantragt werden muss, wenn sich die Räumlichkeiten ändern oder wenn ein Betreiberwechsel stattfindet.
Wenn sich der Betrieb im Stadtgebiet Dachau befindet, ist der Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis beim Bürgerbüro der Stadt Dachau zu stellen. Den Antrag können Sie im Bürgerbüro Dachau abholen oder als PDF herunterladen (siehe „Formulare & Downloads“).
Eine Gaststätte kann durch eine oder mehrere natürliche Personen, durch einen Verein oder durch eine juristische Person betrieben werden. Die Erlaubnis wird dem Antragsteller oder der Antragstellerin erteilt.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird die Zuverlässigkeit des Antragstellers /der Antragstellerin geprüft.
Erlaubnisverfahren:
Im Erlaubnisverfahren wird zwischen folgenden Fällen unterschieden:
- Eine bereits bestehende Gaststätte wird unverändert fortgeführt bzw. übernommen (Fortführung).
- Eine Gaststätte wird neu errichtet (Neuerrichtung).
- Eine bestehende Gaststätte wird in Größe, Raumaufteilung oder Betriebsart verändert (Änderung).
Fortführung:
Ein bestehender Betrieb kann in aller Regel in unverändertem Umfang und Ausmaß übernommen bzw. fortgeführt werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben ist und der Betrieb nicht länger als drei Monate geschlossen war.
Um eine möglichst nahtlose Fortführung zu gewährleisten, kann in der Regel eine vorläufige Erlaubnis unter erleichterten Bedingungen erteilt werden. Die vorläufige Erlaubnis wird auf drei Monate befristet, in diesem Zeitraum ist dann die Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen.
Neuerrichtung oder Änderung:
Wenn eine Gaststätte baulich neu errichtet oder in ihrer Betriebsart bzw. Ausgestaltung geändert wird, so ist zunächst beim Stadtbauamt eine Baugenehmigungspflicht zu prüfen und ggfs. eine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung zu beantragen.
Der Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis kann parallel dazu gestellt werden.
Eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG ist auch dann rechtzeitig vor der geplanten Eröffnung zu beantragen, wenn die Gaststätte zuvor länger als drei Monate geschlossen war, da in diesen Fällen keine vorläufige Erlaubnis erteilt werden kann.
Erforderliche Unterlagen:
Im Rahmen eines gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens wird die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft. Daher sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis
- Ausweis
- unterschriebener Pachtvertrag
- ggfs. Grundrisspläne
- ggf. ein Auszug aus dem Handelsregister (wenn Betreiber eine juristische Person ist)
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
- aktuelles Führungszeugnis für Behörden
- aktueller Gewerbezentralregisterauszug für Behörden
- Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über Ihre steuerliche Unbedenklichkeit
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
Kontakt bei Rückfragen:
Rückfragen stellen Sie bitte unter der Rufnummer 08131 - 75-313.
Aus besonderem Anlass kann die erlaubnisbedürftige Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend (zeitlich enge Beschränkung) gestattet werden. Der besondere Anlass selbst muss zeitlich begrenzt und von kurzfristiger Dauer sein sowie außerhalb der eigentlichen gastronomischen Tätigkeit begründet sein (zum Beispiel im Rahmen eines größeren Festes, Jubiläumsfeier, Konzert, Sportveranstaltung, Weihnachtsmarkt etc.).
Auch im Rahmen der vorübergehenden Gaststättenerlaubnis wird die Zuverlässigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin geprüft. Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind (zum Beispiel Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, IHK Nachweis), prüft das Bürgerbüro im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und berät Sie hierzu gerne.
Die vorübergehende Gaststättenerlaubnis ist mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis / besonderen Anlass schriftlich beim Bürgerbüro zu beantragen. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, der eine ordnungsgemäße Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nicht mehr zulassen würde, rechtfertigt die Ablehnung des Antrags.
Eine kostenlose Abgabe der Speisen und Getränke hat nicht automatisch eine Erlaubnisfreiheit zur Folge. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob mit der Abgabe ein gewerbliches Interesse verbunden ist.Den Antrag auf vorübergehende Gaststättenerlaubnis können Sie im Bürgerbüro Dachau abholen oder als PDF herunterladen (siehe „Formulare & Downloads“).
Kontakt bei Rückfragen:
Rückfragen stellen Sie bitte unter der Rufnummer 08131 - 75-261
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist in Bayern grundsätzlich auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr beschränkt, die sogenannte "Putzstunde".
In dieser Zeit müssen alle Gaststätten geschlossen sein.
In Einzelfällen können andere Regelungen gelten, so kann zum Beispiel die Sperrzeit oder Betriebszeit aus baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Gründen beschränkt werden.
In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
Alle Freischankflächen, Terrassen und Biergärten in Dachau schließen in der Regel um 23:00 Uhr.
An stillen Tagen – siehe Feiertagsgesetz – gelten Einschränkungen.
Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem Ernst des jeweiligen Stillen Tages entsprechen, sind an folgenden Tagen in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr verboten:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag
- Karfreitag
- Karsamstag
Hinweis: Am Karfreitag ist zudem jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb (insbesondere also in Gastwirtschaften) ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.
Somit gelten die Vergnügungsbeschränkungen von Gründonnerstag ab 0:00 Uhr durchgehend bis einschließlich Karsamstag 24:00 Uhr.
- Allerheiligen
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- Buß- und Bettag
Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.
- Heiliger Abend ab 14:00 Uhr
Zudem sind Unterhaltungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen vor 11:00 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) grundsätzlich nicht zulässig.
An stillen Tagen dürfen auch Spielhallen generell nicht öffnen.