Haltung gefährlicher Tiere

Haltung von Listenhunden

Das Ordnungsamt der Stadt Dachau ist zuständig für die im Stadtgebiet Dachau gehaltenen Listenhunde.

Als Listenhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 10.07.1992) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gemäß § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.

Für die Haltung der oben unter dem Begriff "Listenhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist eine Erlaubnis erforderlich. Für diese Listenhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Listenhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

  • Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
  • Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses).
  • Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz  darstellen (Vorlage eines Sachverständigengutachtens).

Bloße Liebhaberinteressen sind nicht geeignet, ein entsprechendes Bedürfnis zu begründen.

Negativzeugnis:

Für die unter Klasse 2 aufgeführten Listenhunde besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen. Wird eine Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund im ordnungsrechtlichen Sinne nicht mehr als Listenhund zu behandeln. Im Sinne der städtischen Hundesteuersatzung gilt er zwar weiterhin als Listenhund, es muss dann jedoch nur ein deutlich reduzierter Listenhunde-Steuersatz (240 € statt 996 €) bezahlt werden.

Folgen unzulässiger Listenhundehaltung: 

Wird ein Listenhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von € 10.000.- verhängt werden. Dies gilt auch für die unter Klasse 2 aufgeführten Hunden, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.

Hundesteuer:

Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an die Abteilung Finanzen & Steuern der Stadt Dachau.

Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten

Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art im Stadtgebiet halten will, bedarf der Erlaubnis der Stadt Dachau.

Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.

Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann. Gefährliche Tiere sind beispielsweise Würge- und Giftschlangen und Gifttiere (Vogelspinnen).

Ansprechpartner

Sachbearbeitung

Hauptamt

Abteilung 1.4 Ordnungsamt

Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag 08.00 - 12.30 Uhr
  • Donnerstag auch 14.00 - 18.00 Uhr

Rathaus II,Zi. 104

Augsburger Straße 1
85221 Dachau

Rathaus II der Stadt Dachau