Lärmbekämpfung

Lärmschutz

Gerade im Sommer kommt es immer wieder zu Konflikten in der Nachbarschaft wegen Lärmbelästigungen. Der Gesetzgeber hat hierfür einige Bestimmungen vorgesehen, die die gegenseitigen Interessen der Bürger berücksichtigen.

Hierbei ist zunächst das Feiertagsgesetz zu beachten, wonach an Sonn- und Feiertagen keine öffentlichen bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, durchgeführt werden dürfen.

Konkrete Bestimmungen zum Lärmschutz enthalten das Bundessimmissionsschutzgesetz und eine Reihe von Verordnungen.

In der Geräte- und Maschinenlärmverordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) ist z.B. festgelegt, in welchen Zeiträumen bestimmte Gerätschaften in besonders schutzbedürftigen Gebieten wie etwa in Wohngebieten betrieben werden dürfen.

Für Geräte, die einen gewissen Lärmpegel aufweisen, wie Rasenmäher, Vertikutierer, Schredder, Fräsen und diversen Baumaschinen gelten hierbei Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Werktagen.

Eine Besonderheit gilt im Wohngebiet für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler. Deren Benutzung ist werktags nur von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr gestattet, es sei denn, sie tragen das neue EU-Umweltzeichen.

Für den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes und für Beschwerden hinsichtlich des Lärms von Betrieben ist das Sachgebiet Technischer Umweltschutz im Landratsamt Dachau zuständig.


Über diese Bestimmungen hinaus sind Konflikte wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich privatrechtlich zwischen den beteiligten Nachbarn zu regeln. Die Stadt appelliert hier an alle Bürger auf die Bedürfnisse Ihrer Mitbürger Rücksicht zu nehmen und im Interesse einer guten Nachbarschaft eine einvernehmliche Konfliktlösung zu versuchen.
 

Ansprechpartner:

Landratsamt Dachau

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