Räum- und Streupflicht

Räum- & Streupflicht

Das Ordnungsamt ist zuständig für den Vollzug der Verordnung der Stadt Dachau über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen, die Reinigung der Gehbahnen und die Sicherung zur Winterszeit.

Schneegeräumter Gehweg

Gemäß § 9 der Verordnung sind die Anlieger verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken in einem sicheren Zustand zu erhalten. Dies schließt im Herbst das Beseitigen von herabgefallenem Laub und im Winter das Räumen von Schnee und Eis ein.

Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss um das Grundstück eine 1,00 Meter breite Gehbahn für den Fußgängerverkehr freigehalten werden.Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke, nicht befahrene Wohn- und Verbindungswege und Wegflächen vor Geschäften.

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen (zum Beispiel Streusalz u. ä.) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Lediglich bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen, starken Steigungen oder bei Eisregen/Blitzeis) ist das Streuen von Tausalz zulässig.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Ist ein Anlieger wegen Alters, Krankheit oder aus beruflichen Gründen nicht in der Lage, seiner Pflicht nachzukommen, dann hat er rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass sie von einer anderen Person erfüllt wird.

Sofern es die Witterungsverhältnisse erfordern, ist mehrfach am Tage zu räumen und zu streuen.

Bei Unfällen haftet der jeweilige Anlieger.

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