Das Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültiges amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (Art. 18b, 66 BayStrWG, §§ 8, 23 FStrG).
Durch verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge können insbesondere die Sicherheit und der Verkehrsfluss gefährdet, die Umwelt beeinträchtigt und das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werden. Die rasche Beseitigung dieser Fahrzeuge liegt deshalb im öffentlichen Interesse.
Zu den Kraftfahrzeugen, die nach straßen- oder abfallrechtlichen Bestimmungen verbotswidrig abgestellt werden, zählen: Schrottfahrzeuge, Fahrzeugwracks, betriebsunfähige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge ohne gültiges Kennzeichen. Weiterhin gelten als Kraftfahrzeuge auch Fahrzeuge, die hinter Kraftfahrtzeugen geführt werden (Anhänger).
Um verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge zu beseitigen, muss dem Verursacher die Möglichkeit gegeben werden, sein Kraftfahrzeug selber zu beseitigen.
Die Aufforderung zur Beseitigung geschieht in Form eines orangefarbenen Aufklebers, der von Seiten der Kommunalen Verkehrsüberwachung angebracht wird.
Wird dieser Aufforderung innerhalb von vier Wochen nicht nachgekommen, gilt das Kraftfahrzeug als Abfall (Art. 31 BayAbfG i. V. m. § 20 Abs. 3 KrWG) und kann auf Kosten des Verfügungsberechtigten sichergestellt und verwertet werden.
Das Ordnungsamt meldet das Kraftfahrzeug an dem Landratsamt, welches das Kraftfahrzeug dann entfernt.