Mit der Eheschließung haben die Frischverheirateten die Möglichkeit, einen Familiennamen zu bestimmen.
Das seit dem 01.04.1994 geltende Namensrecht bietet dem Ehepaar verschiedene Möglichkeiten.
Grundsätzlich können die Ehegatten bei der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen (gemeinsamer Familienname) bestimmen. Diesen Namen erhalten auch die Kinder dieses Ehepaares.
Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich!
Der Partner, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wird, hat die Möglichkeit einen Doppelnamen zu führen, indem er seinen Geburtsnamen oder einen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen (Ehenamen aus einer vorangegangenen Ehe) dem Ehenamen voranstellt oder an diesen anfügt. Diese Erklärung kann widerrufen werden.
Die Ehegatten haben aber auch die Möglichkeit, keine Erklärung zu ihrem Familiennamen abzugeben. Es behält dann jeder Partner seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (getrennte Namensführung).
Bei der Geburt eines Kindes müssen die Eltern dann aber die Entscheidung treffen, ob das Kind und alle weiteren Kinder den Namen des Vaters oder den der Mutter tragen sollen.
Seit 12.02.2005 (Inkrafttreten des neuen Ehenamenrechts; auf Neufassung des § 1355 BGB) besteht neben den bisherigen Alternativen auch die Möglichkeit, dass die Ehegatten den aktuellen Familiennamen eines Ehegatten, welchen dieser aus einer früheren Ehe erworben hat, zum Ehenamen bestimmen können.
Falls einer der Ehegatten ausländischer Staatsangehöriger ist, hat das Brautpaar auch die Möglichkeit der Namenswahl nach dem betreffenden Heimatrecht.