Das Baugesetzbuch ermöglicht der Stadt die Aufstellung von sonstigen städtebaulichen Satzungen:
- Innenbereichssatzungen als Abgrenzungssatzungen, Festlegungs- bzw. Entwicklungssatzungen und Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzungen (geregelt in § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch).
- Außenbereichssatzungen (geregelt in § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch)