Für die Festsetzung der Grundsteuerzahlung an die Stadt Dachau ist der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag maßgebend, der mit dem jeweiligen Hebesatz der Stadt Dachau an die Grundsteuerpflichtigen weitergegeben wird.
Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Beginn eines Kalenderjahres. Dies besagt, dass sich die Höhe der Grundsteuer ausschließlich nach den Besitzverhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres richtet. Änderungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse im laufenden Jahr können daher erst mit dem 01.01. des Folgejahres berücksichtigt werden.
Sofern Sie keine Jahreszahlung vereinbart haben, ist die Grundsteuer in vier Raten jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres zur Zahlung fällig. Die im Bescheid festgesetzten Fälligkeiten gelten auch in den darauffolgenden Kalenderjahren, soweit sie nicht in der Zwischenzeit durch neue Bescheide ersetzt wurden.
Um einen fälligen Steuertermin nicht zu verpassen, möchten wir Ihnen empfehlen, sich dem Abbuchungsverfahren anzuschließen.
Hebesätze
2018 bis 2021 | 2022 bis 2024 | ab 2025 | |
Grundsteuer A | 300 v. H. | 320 v. H. | 380 v. H. |
Grundsteuer B | 330 v. H. | 350 v. H. | 430 v. H. |
Beratung in speziellen Fragen
Widersprüche gegen die Festsetzung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Steuerabteilung der Stadt Dachau einzulegen.
Wir stehen Ihnen gern für Auskünfte über Ihre Steuerpflicht betreffenden Fragen zur Verfügung.