Für die Festsetzung der Grundsteuerzahlung an die Stadt Dachau ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert maßgebend, der mit dem jeweiligen Hebesatz der Stadt Dachau an die Grundsteuerpflichtigen weitergegeben wird.
Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Beginn eines Kalenderjahres. Dies besagt, dass sich die Höhe der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres richtet. Änderungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse im laufenden Jahr können sich erst für die Grundsteuer des nächsten Jahres auswirken.
Nachdem die Grundsteuerpflicht festgestellt wurde, erhalten die Steuerpflichtigen Steuerbescheide der Stadt Dachau. Diese Bescheide und die darin festgesetzten Quartalsraten gelten auch in den darauffolgenden Kalenderjahren, soweit sie nicht in der Zwischenzeit durch neue Bescheide ersetzt wurden.
Ab dem Jahr 2004 hat die Stadt Dachau eine Hebesatzsatzung erlassen. Diese wurde im Stadtrat am 16.12.2003 verabschiedet und am 18.12.2003 öffentlich bekannt gemacht. Die Änderungen der Hebesätze können Sie der unten angeführten Tabelle entnehmen.
Wir stehen Ihnen gern für Auskünfte über alle Ihre Steuerpflicht berührenden Fragen zur Verfügung. Widersprüche gegen die Festsetzung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Steuerabteilung der Stadt Dachau einzulegen.
Sofern Sie keine Jahreszahlung vereinbart haben, ist die Grundsteuer in vier Raten jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres zur Zahlung fällig
Wir empfehlen Ihnen, sich dem Abbuchungsverfahren anzuschließen, um unnötigem Ärger über versäumte Zahlungstermine vorzubeugen. Eine Einzugsermächtigung zum Ausdrucken finden Sie am Ende dieser Seite.
Hebesätze
2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | |
---|---|---|---|---|---|
Grundsteuer A | 300 v. H. | 300 v. H. | 300 v. H. | 300 v. H. | 320 v. H. |
Grundsteuer B | 330 v. H. | 330 v. H. | 330 v. H. | 330 v. H. | 350 v. H. |