Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Darunter fallen beispielsweise Musikkonzerte, Open-Air-Veranstaltungen Sommer- oder Bürgerfeste.
Die Behörde setzt, soweit dies für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung notwendig erscheint, die erforderlichen Auflagen fest.
Im wesentlichen werden - je nach Veranstaltung - zu folgenden Punkten Auflagen erteilt:
- Veranstaltungsbeginn und -ende
- Ausschank und Speisenabgabe
- Toiletten
- Ordnungsdienst
- Brandschutz
- Rettungswege
- Erste Hilfe
- Höchstbesucherzahl
- Musikdarbietungen
- Versicherungen
Die Veranstaltung ist beim Ordnungsamt der Stadt Dachau anzuzeigen.
In jedem Fall sollte die Veranstaltungsanzeige frühzeitig erstattet werden, damit alle Fragen geklärt werden können.
Die gesetzliche Wochenfrist reicht in der Praxis für eine ordnungsgemäße Prüfung oftmals nicht aus.
Sollen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen Speisen und Getränke abgegeben werden, ist zu prüfen, ob neben der Veranstaltungsanzeige nicht auch eine gaststättenrechtliche Gestattung beantragt werden muss.
Für diese Gestattung finden Sie hier weitere Informationen bzw. wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Dachau.