Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Die Mitarbeiter der Baukontrolle haben in Ausübung ihres Amtes das Recht, Grundstücke und bauliche Anlagen auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten.