Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach §18 AwSV zu ergänzen.
Betreiberpflichten
Die nachfolgenden Angaben gelten für die oberirdische Lagerung von Heizöl.
Bei unterirdischen Anlagen und Anlagenteilen besteht generell Anzeige- und Prüfpflicht. Heizöl-Kellertanks gelten als oberirdische Lagerung.
Anzeigepflicht
Der Betreiber hat den geplanten Betrieb, wesentliche Änderungen und die Stilllegung der Lageranlage der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen ab einer Lagerbehältergröße > 1.000 l bis 10.000 l und einer Lagermenge von mehr als 10.000 l.
Prüfpflicht
Der Betreiber hat die Lageranlage von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen, ab einer Lagermenge von mehr als 10.000 l, oder ab einer Lagerung > 1.000 l bis 10.000 l die sich im Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet befindet. Im Überschwemmungsgebiet ist grundsätzlich eine einmalige Prüfung erforderlich.
Fachbetriebspflicht
Der Betreiber hat die Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung der Lageranlage von einem nach WHG anerkannten Fachbetrieb durchführen zu lassen, ab einer Lagerbehältergröße > 1.000 l bis 10.000 l und einer Lagermenge von mehr als 10.000 l.
Wann ist eine Anlage zu prüfen?
Anlagen sind zu prüfen (§ 46 AwSV Abs. 2)
- bei der Inbetriebnahme, wesentlichen Änderungen und Stilllegung
- alle 5 Jahre, bei unterirdischen Lagerungen in Wasserschutzgebieten alle 2,5 Jahre
Die Anlagen zum Lagern von Heizöl unterliegen dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AwSV).
Seit dem 01. August 2017 ist die Bundesanlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe in Kraft. Die AwSV ersetzt die 16 bisher gültigen und mehr oder weniger unterschiedlichen Regelungen für den Boden- und Gewässerschutz in den Bundesländern (VAwS).