Der Bauantrag muss grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Die Erstschrift verbleibt bei der Bauaufsichtsbehörde, die Zweitschrift erhält der Antragsteller mit Bescheid über seinen Antrag zurück.
Bei baulichen Anlagen mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential ist gemäß §2 Satz 2 BauVorlV eine weitere Ausfertigung vorzulegen, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung weiterleitet.
Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage (soweit sie nicht gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 6 BayBO verfahrensfrei ist) sind Anträge auf Baugenehmigung, weil Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO Werbeanlagen legal auf bauliche Anlagen definiert.
Hinweis:
Entwässerungspläne sind bei den Stadtwerken Dachau einzureichen.