Hundesteuer

Hundesteuer

Informationen zur aktuellen Hundesteuersatzung der Stadt Dachau (gültig seit 01.01.2017)

Die Hundesteuer beträgt für jeden Hund 60 € jährlich. 

Die Hundesteuer für Kampfhunde beträgt 996 € jährlich. Dieser Steuersatz reduziert sich auf 240 € jährlich, sobald für den Hund mit einem sog. Negativzeugnis nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. 

Bei unterjähriger An- bzw. Abmeldung erfolgt eine nach Kalendermonaten anteilige Berechnung des jeweils maßgebenden Steuersatzes.

Was sind Kampfhunde?

Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 

Eine Übersicht zu den betroffenen Hunderassen und weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten unseres Ordnungsamtes unter der Rubrik Haltung gefährlicher Tiere.

Wann ist die Hundehaltung steuerfrei bzw. ermäßigt?

Unter den nachfolgenden Bedingungen ist die Hundehaltung steuerfrei:

  • Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben
  • Bewachung von Herden
  • erforderlich für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit
  • im Angebot von Tierhandlungen befindlich
  • Verwendung als Rettungshund
  • für Schwerbehinderte (Merkzeichen "Bl", "Gl" oder "H") unentbehrlich
  • Unterbringung im Tierheim aus Gründen des Tierschutzes

Nähere Einzelheiten können Sie § 6 der Hundesteuersatzung entnehmen. 
Für Hunde (keine Kampfhunde), welche aus dem Dachauer Tierheim übernommen wurden oder einen Hundeführerschein erfolgreich absolviert haben, kann jeweils eine auf zwei Jahre befristete Steuerbefreiung beantragt werden. 

Die dem Hundeführerschein zugrunde liegenden theoretischen und praktischen Prüfungen müssen den in der Hundesteuersatzung vorgegebenen Standards entsprechen. 
Eine hälftige Ermäßigung gilt für Hunde (keine Kampfhunde), die in Einöden oder Weilern bzw. zur Ausübung der Jagd gehalten werden.

Wann melde ich meinen Hund an bzw. ab?

Hundehalter im Gebiet der Großen Kreisstadt Dachau werden für jeden Hund ab dem Folgemonat der Aufnahme steuerpflichtig, bei Zuwachs durch eine selbst gehaltene Hündin erst mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist. 

Der Hund muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme, nach Zuzug bzw. im Falle des Zuwachses nach Erreichen des vierten Lebensmonats bei der Stadt angemeldet werden. 

Sie können dies über den Postweg oder persönlich erledigen. Das gilt auch für die Abmeldung, wenn Sie den Hund veräußert haben, wenn er verstorben ist oder wenn Sie aus der Stadt Dachau wegziehen. 

Bei Abmeldung des Hundes müssen Sie die Steuermarke, welche Sie bei der Anmeldung von der Stadt erhalten haben, wieder abgeben. Sollte Ihnen die Rückgabe der Steuermarke infolge eines Verlustes nicht möglich sein, bitten wir um einen kurzen schriftlichen Vermerk auf dem Abmeldeformular; in diesem Fall wird eine Verlustgebühr von 5 € erhoben. 

An- und Abmeldeformulare finden Sie weiter unten im Bereich "Dateidownloads". 

Wird eine bereits bezahlte Hundesteuer angerechnet?

Sind Sie aus einer anderen Gemeinde zugezogen und haben Sie dort bereits für das Steuerjahr die Hundesteuer entrichtet, wird Ihnen die bereits gezahlte Steuer angerechnet; Mehrbeträge werden allerdings nicht erstattet. Die Höhe der bisher bezahlten Steuer muss durch Ihre vorherige Wohnsitzgemeinde bestätigt werden.

Wofür zahle ich Hundesteuer? Welche Verpflichtung habe ich?

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie ist nicht zweckgebunden (d. h. sie wird z. B. nicht konkret für die Finanzierung der Kosten zur Beseitigung von Hundekot im Stadtgebiet verwendet), sondern sie fließt in die allgemeine Finanzierung der städtischen Haushalts und wird somit u. a. für  soziale, kulturelle, schulische oder wirtschaftliche Maßnahmen der Stadt verwendet.

Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde in der Stadt zu begrenzen. 

Die Entrichtung der Steuer berechtigt nicht zur Verschmutzung öffentlicher Flächen. Laut § 3 der Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen, die Reinigung der Gehbahnen und die Sicherung zur Winterszeit ist es ausdrücklich untersagt, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen. Die Zuwiderhandlung kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhundert Euro belegt werden. 

Wir möchten Sie daher eindringlich bitten bzw. ermahnen, die unerfreuliche Hinterlassenschaft Ihres Hundes sofort zu beseitigen und von den im Stadtgebiet ausreichend bereitgestellten Hundetoiletten Gebrauch zu machen.

Muss mein Hund die Steuermarke immer tragen?

Seit 01.01.1999 erhalten Sie für Ihren Hund eine Steuermarke. Diese Marke ist der sichtbare Nachweis, dass Ihr Hund ordnungsgemäß bei der Stadt Dachau gemeldet ist. Außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks darf der Hund daher nur mit seiner sichtbar befestigten Marke umherlaufen. 

Jagdhunde sind während der Jagdausübung von der Anlegepflicht befreit. 

Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, einem Beauftragten der Stadt Dachau die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Die Steuermarke ist grundsätzlich für die Dauer der Hundehaltung gültig. Bei Verlust wird Ihnen von der Stadt eine kostenpflichtige Ersatzmarke (Gebühr: 5 €) ausgehändigt. 

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Ansprechpartner

Sachbearbeitung

Stadtkämmerei

Abteilung 3.1 Finanzen und Steuern

Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag 08.00 - 12.30 Uhr
  • Donnerstag auch 14.00 - 18.00 Uhr

Rathaus I,Zi. Nr. 109

Konrad-Adenauer-Straße 2-6
85221 Dachau

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